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AKTUELLES GERICHTSURTEIL ZUR ANFRAGE VON PROVISIONSPFLICHTIGEN IMMOBILIEN

14.02.2023

Gerichtsurteil zur Anfrage von provisionspflichtigen Immobilien

Landgericht Stuttgart,
Urteil vom 28.11.2022 - 30 O 28/22

Das Landgericht Stuttgart hat mit dem Urteil vom 28.11.2022 entschieden, dass die Schaltfläche mit der Bezeichnung "Senden"
gegenüber Verbrauchern nicht zum Vertragsabschluss führt. Damit bezieht sich das Gericht auf die Nichteinhaltung des
§ 312j Abs. 3 BGB, der die besonderen Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr gegenüber Verbrauchern regelt.

Inhaltsverzeichnis:

  1. Folgen und Handlungsbedarf
  2. Die Button-Lösung
  3. Der Urteilsfall
  4. Das Urteil
  5. Das ändert sich für Verbraucher

1. Folgen und Handlungsbedarf

Das Gerichtsurteil hat notwendige Änderungen zur Folge, die wir auf unserer Webseite bereits umgesetzt haben. Der Button zur Immobilienanfrage bzw. zur Bestellung eines Exposés muss laut Landgericht mit "zahlungspflichtig bestellen" beschriftet sein.

Das wichtigste vorab: Nein, auch in Zukunft entstehen für Sie keine Kosten bei Immobilienanfragen. Nur wenn ein Kaufvertrag beim Notar zustande kommt, wird eine Provision fällig.

Als professionelle Immobilienmakler kennen wir aktuelle juristische Entscheidungen und reagieren umgehend. Auf unserer Website haben wir diese Änderung bereits umgesetzt.

Entscheidend ist: Kaufen Sie die
angefragte Immobilie nicht, entstehen für Sie
auch keine Kosten.

Bernd Bannasch

2. Die Button-Lösung

Im elektronischen Geschäftsverkehr zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher gilt, dass bei einer Bestellung über eine Schaltfläche diese mit den Wörtern "zahlungspflichtig bestellen" oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet werden muss.

§ 312j (3) BGB

Der Unternehmer hat die Bestellsituation bei einem Vertrag nach Absatz 2 so zu gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet.

Das Gesetz zur Button-Lösung dient als Schutz für den Verbraucher vor sogenannten Abofallen und Leistungen, bei denen auf den ersten Blick bei der Bestellung nicht erkennbar ist, dass ein kostenpflichtiger Vertrag geschlossen wird.

Bei Maklerunternehmen besteht hinsichtlich dieses Gesetzes das Problem, dass nicht automatisch mit Abschluss des Vertrages eine Vergütungspflicht ausgelöst wird. Die vertragliche Situation unterscheidet sich signifikant von vielen anderen gegenseitigen Verträgen. Zwar schließt ein Kunde, der ein Exposé anfordert und ein Objekt besichtigen möchte, einen Maklervertrag, aber die Provision muss erst mit Abschluss eines wirksamen Kaufvertrags geleistet werden.

3. Das Urteil

Laut Gerichtsurteil sei kein wirksamer Vertrag geschlossen worden, da die gesetzlichen Regelungen zum Bestellbutton nicht eingehalten worden seien. Die Norm verpflichte den Unternehmer bei einer kostenpflichtigen Online-Bestellung die Schaltfläche des Bestellbuttons hinreichend deutlich zu beschriften, z.B. durch "zahlungspflichtig bestellen" oder vergleichbare Texte.

Das Landgericht Stuttgart argumentiert wie folgt:

  • "Die Schaltfläche war nicht mit den Worten „zahlungspflichtig bestellen“ oder einer ähnlich eindeutigen Beschriftung versehen. Die Beschriftung der Schaltfläche muss dem Verbraucher eindeutig und zweifelsfrei vor Augen führen, dass er durch die Betätigung der Schaltfläche einen Vertrag schließt und durch den Abschluss des Vertrags zu einer „Zahlung“ (§ 312j Abs. 2 BGB) verpflichtet wird. Auf den übrigen Seiteninhalt kommt es nicht an. Diesen Anforderungen genügt das Wort „Senden“ nicht."*
  • "Es genügt auch nicht ausnahmsweise eine andere Beschriftung der Schaltfläche, weil die Worte „zahlungspflichtig bestellen“ irreführend wären, denn eine solche Beschriftung ist nicht irreführend. Der Verbraucher verpflichtet sich durch den Abschluss des Maklervertrages zu einer Zahlung und er bestellt auch eine Leistung der unternehmerisch tätigen Maklerin."

5. Das ändert sich für Verbraucher

Für Sie als Verbraucher ändert sich nichts! Die Provisionspflicht wird nur ausgelöst, wenn ein Kaufvertrag über die Immobilie infolge der Vermittlung des Maklers zustande kommt. Die Anfrage zu einer Immobilie bzw. die Bestellung des Exposés ist weiterhin kostenfrei.

Erst mit dem notariell beglaubigten Kaufvertrag wird die Provision fällig.

Sprechen sie mit unserem Experten Bernd Bannasch

Sprechen sie mit unserem Experten Bernd Bannasch

Haben Sie Fragen zur Gesetzesänderung oder möglichen anfallenden Kosten?
Fordern sie kostenlos einen Rückruf an und wir werden uns schnellstmöglich mit Ihnen in Verbindung setzen.

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