Mein Haus, meine Regeln!
02.08.2018
In jedem Haushalt gibt es Regeln, auf die man persönlich besonderen Wert legt. So darf bei dem einen nicht mit Schuhen durchs Haus gelaufen werden, beim anderen ist das üblich. All das handhabt jeder Haushalt wie er es für richtig empfindet. Doch es gibt auch Regeln, an die sich alle Hauseigentümer halten müssen, wie z.B. die Bebauung des Gartens mit einem Gartenhaus oder der Winterdienst. Diese Pflichten kennen die wenigsten Hausbesitzer, doch es gibt noch weitere Pflichten, die Eigentümer kennen sollten.
Inhaltsverzeichnis
- Winterdienst
- Austauschpflicht für alte Heizungen
- Energieausweispflicht
- Bäume kontrollieren
- Baulast
- Altlast
- Bauordnung Gartenhaus
1. Winterdienst
Der Winter ist besonders dann nichts für Langschläfer, wenn es schneit. Verkehrssicherung lautet der Fachbegriff, den jeder Grundstücksbesitzer einzuhalten hat.
Das heißt, dass jeder Hausbesitzer dafür sorgen muss, dass alle an sein Grundstück angrenzenden Gehwege begehbar sind und das ab sieben Uhr. Auch ein Schild „Betreten auf eigene Gefahr“ an einer von Anliegern regulär benutzten Privatstraße befreit einen nicht von seinen Räumpflichten.
Wer verhindert ist, seiner Räumpflicht nachzukommen, muss egal, ob Urlaub, Krankheit oder Geschäftstermin eine Vertretung hierfür organisieren.
2. Austauschpflicht für alte Heizungen
Rohstoffe wie Öl und Gas sind nicht in unendlichem Maße verfügbar und werden langfristig gesehen irgendwann zu Ende gehen. Um den Verbrauch zu senken, müssen seit Januar 2015 alle Gas und Öl Heizungen, welche älter als 30 Jahre sind ersetzt werden.
So soll gewährleistet werden, dass die alten Heizungen, welche deutlich mehr Verbrauchen als neue, aus dem Umlauf kommen. Diese Pflicht gilt jedoch nicht für Brennwert- oder Niedertemperaturkessel. Auch Hauseigentümer, die seit mindestens Februar 2002 in Häusern mit 30 Jahre alten Heizkesseln leben, sind von der Austauschpflicht ausgeschlossen.
3. Energieausweispflicht
Wer sein Haus oder seine Wohnung zum Verkauf oder zur Vermietung inseriert muss seit dem 1. Mai 2014 Kennzahlen zum Energieverbrauch des Gebäudes darlegen. Verkäufer oder Vermieter müssen hierbei den Energieträger der Heizung, das Baujahr des Gebäudes und der Anlagetechnik sowie den Energiekennwert nennen.
Ist der Energieausweis nach dem 01. Mai 2014 ausgestellt muss zusätzlich die Energieeffizienzklasse angegeben werden. Durch diese Informationen soll den Interessenten die Chance gegeben werden, eine konkrete Vorstellung vom Energieverbrauch des Gebäudes zu haben. Werden die Angaben bei einem Inserat nicht veröffentlicht, droht dem Verkäufer oder Vermieter ein Bußgeld.
4. Bäume kontrollieren
Die Bäume im Garten sollten laufend auf morsche oder gebrochene Äste kontrolliert werden. Denn, wenn Äste vom eigenen Grundstück, auf das des Nachbarn fallen oder gar Beschädigungen verursachen kann es teuer werden. Deshalb empfiehlt es sich die Bäume lieber einmal zu viel anstatt zu wenig zu kontrollieren. Ist der Baum morsch, krank oder alt sollten Sie schnell handeln, bevor kostspielige Schäden entstehen.
Auch Bäume, welche über das Grundstück hinausragen müssen regelmäßig kontrolliert und gestutzt werden. Straßenschilder müssen zu jeder Zeit gut sichtbar und für alle Verkehrsteilnehmer zu erkennen sein. Kommen Sie dieser Aufforderung nicht nach, kann die Stadt eine Firma beauftragen und Ihnen diese Kosten in Rechnung stellen.
5. Baulasten
Das Baulastenverzeichnis gibt Auskunft über die verzeichneten Baulasten auf einem Grundstück. Dort stehen alle rechtlichen Verpflichtungen eines Grundstückseigentümers gegenüber der Baubehörde und allgemeine Dinge die auf dem Grundstück erlaubt oder zu unterlassen sind.
Eine Baulast kann beispielsweise Zufahrtsrechte regeln oder eine Erschließung sein. Solche öffentlich-rechtlichen Belastungen können neben den sogenannten privatrechtlichen Belastungen, die in Abteilung 2 des Grundbuchs zu finden sind, bestehen. Baulasten sind jedoch vom Grundbuch völlig unabhängig und sind dort auch nicht eingetragen.
Auskunft über eventuelle Baulasten auf Ihrem Grundstück erhalten Sie vom zuständigen Stadtbauamt.
6. Altlasten
Das Altlastenverzeichnis ist ein Register, welches altlastverdächtige Flächen erfasst. Dieses Register umfasst stillgelegte Abfallbeseitigungsanlagen sowie sonstige Grundstücke, auf denen Abfälle behandelt, gelagert oder abgelagert worden sind.
Auch stillgelegte Anlagen und sonstige Grundstücke, auf denen mit umweltgefährdenden Stoffen umgegangen, ausgenommen Anlagen, deren Stilllegung einer Genehmigung nach dem Atomgesetz bedürfen, durch die schädliche Bodenveränderungen oder sonstige Gefahren für den einzelnen oder die Allgemeinheit hervorgerufen werden sind im Altlastenregister verzeichnet.
Um zu wissen, ob sich auf Ihrem Grundstück eine Altlastverdachtsfläche oder Altlast befindet, können Sie eine Auskunft aus dem Altlastenkataster beim zuständigen Landratsamt beantragen.
7. Bauordnung Gartenhaus
Ein Gartenhaus ist der Traum vieler Gartenbesitzer. Lange Sommernächte können darin verbracht werden und der Rasenmäher und die Heckenschere finden auch ihren Platz.
Doch ganz so einfach und beliebig kann ein Gartenhaus nicht auf dem Grundstück erbaut werden, denn das öffentliche Baurecht setzt hier Grenzen. Auch im eigenen Garten muss das im Baugesetz geregelte Planungsrecht eingehalten werden. Gibt es einen Bebauungsplan, sollte dieser grundsätzlich sorgfältig studiert werden.
Nichts ist ärgerlicher als ein fertiggestelltes Gartenhäuschen, welches danach wieder abgebaut, verkleinert oder versetzt werden muss.