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Der richtige Umgang mit Erbschaftsimmobilien

05.07.2022

Der Umgang mit Erbschaftsimmobilien

Etwa 400.000 Immobilien werden in Deutschland jedes Jahr vererbt – Tendenz steigend: Markt-Experten prognostizieren im Zeitraum von 2015 bis 2024 generationenübergreifende Immobilienerbschaften im Wert von 664 Milliarden Euro.

 

Inhaltsverzeichnis:

  1. Vor Erbantritt genau hinschauen: Was wird alles im Erbe hinterlassen
  2. Gut vorbereitet: Erbengemeinschaft und Vorsorgevollmacht
  3. Vollmacht statt Betreuer

1. Vor Erbantritt genau hinschauen: Was wird alles im Erbe hinterlassen

Neben all diesen Formalitäten und wichtigen Entscheidungen haben Sie in dieser schweren Zeit vor allem auch emotional mit dem Verlust eines geliebten Menschen zu kämpfen. Zusätzlich muss die Entscheidung über die weitere Zukunft der Immobilie in der Regel recht schnell gefällt werden, um die laufenden Kosten nicht unnötig steigen zu lassen. Darum ist es empfehlenswert, bereits im Vorfeld ausführlich über eine mögliche Erbschaft und ihre Folgen zu sprechen. Sollten Sie das Erbe ausschlagen wollen, müssen Sie ebenfalls schnell sein – der Gesetzgeber räumt Ihnen für diese Entscheidung lediglich sechs Wochen ein.

Wenn Sie eine Immobilie erben, sollten Sie sich zunächst über das Vermögen und existierende Schulden des Verstorbenen informieren. Mit einer Erbschaft übernehmen Sie auch mögliche Schulden und haften dafür mit Ihrem Privatvermögen.

Um sich einen Überblick zu verschaffen, benötigen Sie Einblick in bestehende Konten und Zugang zu allen finanziell relevanten Unterlagen. So lässt sich vor Erbantritt feststellen, ob Sie das Erbe wirklich annehmen wollen. Für die weitere Entscheidungsgrundlage stellen Sie sich folgende Fragen: In welchem Zustand befindet sich die Immobilie? Sind Investitionen für Instandhaltung oder Modernisierung notwendig? Was geschieht zukünftig mit Ihrer Immobilie?

2. Gut vorbereitet: Erbengemeinschaft und Vorsorgevollmacht

Erben mehrere Hinterbliebene, entsteht automatisch eine Erbengemeinschaft. Jeder Erbe ist Mitglied und kann nur durch Aufhebung oder Teilung entlassen werden. Die Mitglieder können nur gemeinsam wirksam handeln, solange sie nicht einen oder mehrere Erben gesondert bevollmächtigen.

Insbesondere dann, wenn einzelne Erben schwer erreichbar, krank, geschäftsunfähig oder unwillig sind, wird die Verwaltung des Erbes oft schwierig. Für die Erben ergeben sich dabei auch einige Pflichten: Bleibt die Immobilie vorerst im Besitz der Erben, müssen sie für die laufenden Kosten wie Reparaturen und Investitionen in die Instandhaltung, Grundsteuer, Abwasser und Gebühren für die Müllabfuhr aufkommen. Kann einer der Erben, seinen Anteil für die anfallenden Kosten nicht aufbringen, so müssen die anderen Erben einspringen. Die Erbengemeinschaft ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, daher haften die Gesellschafter mit ihrem Privatvermögen.

3. Vollmacht statt Betreuer

Immer wieder geraten Menschen in Situationen, die den Verkauf der eigenen Immobilie notwendig machen. Beispielsweise wenn ein kostspieliger Aufenthalt in Alten- oder Pflegeheimen notwendig wird. In solchen Fällen führt oft kein Weg am Immobilienverkauf vorbei.

Krankheit oder Pflegebedürftigkeit führen häufig dazu, dass die Eigentümer diesen nicht selbst abwickeln können. Liegt keine unbeschränkte Vollmacht vor, muss ein Betreuer bestellt werden, der den Verkauf der Immobilie für die Eigentümer abwickelt. Das führt zu weiteren Kosten und kann mehrere Monate dauern. Der Betreuer regelt ab diesem Zeitpunkt alle Vermögensangelegenheiten. Die Betreuten können nicht mehr über ihre eigenen Konten verfügen – das gilt auch für Kinder bzw. rechtmäßige Erben. Daher empfiehlt es sich einen Bevollmächtigten zu bestellen, der auf Grundlage einer Generalvollmacht handelt.

Sprechen sie mit unserem Experten Bernd Bannasch

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